Satzung
1. Präambel
Die Dekanatsjugend Oranienburg ist Mitglied im BDKJ (Berlin) und vertritt ihn auf Dekanatsebene. Im Dekanatsjugendrat finden sich engagierte Jugendliche aus katholischen Gemeinden und Gruppen zusammen.
Unsere Aufgabe ist es, die katholische Jugendarbeit in Gruppen und möglichen Verbänden zu fördern und zu koordinieren. Weiterhin vertreten wir die Interessen auf Dekanats- und Kreisebene. Die Dekanatsjugend legt außerdem Wert auf offene Jugendarbeit.
2. Zusammensetzung der Dekanatsjugend
In der Dekanatsjugend finden sich die Jugendlichen der Pfarrgemeinden, der Jugendgruppen und interessierte Jugendliche zusammen.
Sie wird vertreten durch den Dekanatsjugendrat und die Dekanatsjugendleitung.
3. Aufgaben des Dekanatsjugendrates
Die Aufgaben des Dekanatsjugendrates sind:
1. Planung und Durchführung Projekte und Veranstaltungen für das Dekanat und Interessierte
2. Bildung im religiösen und gesellschaftlichen Bereich
3. Förderung von Zusammenarbeit, Erfahrungsaustausch und Weiterbildung zwischen den Jugendlichen aus den einzelnen Gemeinden
4. die ökumenische Zusammenarbeit mit anderen Christen zu suchen und zu fördern
5. Mitwirkung und Beteiligung in kirchlichen Gremien (z.B. Dekanatsrat)
6. Wahl der Dekanatsjugendleitung
7. Entscheidung über die Verwendung der in der Dekanatsjugend zur Verfügung stehenden Mittel
8. Beschlussfassung über die Satzung der Dekanatsjugend
9. Aufnahme von Gruppierungen gemäß §2.2 der Satzung des BDKJ.
4. Zusammensetzung des Dekanatsjugendrates
Stimmberechtigte Mitglieder des Dekanatsjugendrates sind:
1. ein bis drei Jugendliche aus den Pfarrgemeinden
2. die gewählten Jugendlichen der Dekanatsjugendleitung, sowie die/der hauptamtliche MitarbeiterIn, falls sie/er gewähltes Mitglied der Dekanatsjugendleitung ist
3. zwei VertreterInnen der aufgenommenen Gruppen (nach § 2.2 der Satzung des BDKJ).
Beratende Mitglieder des Dekanatsjugendrates:
1. In den öffentlichen Sitzungen sind Gäste beratende Mitglieder. Ob ein Tagesordnungspunkt öffentlich ist oder nicht, wird von der Dekanatsjugendleitung entschieden.
2. Die/der hauptamtliche MitarbeiterIn ist lediglich beratendes Mitglied im Dekanatsjugendrat, falls sie/er nicht in die Dekanatsjugendleitung gewählt ist.
5. Dekanatsjugendleitung
Die Dekanatsjugendleitung besteht aus drei gewählten Mitgliedern, von denen mindestens eine weiblich und einer männlich sein muss.
Die Wahl erfolgt auf zwei Jahre, eine Wiederwahl ist möglich.
Die Aufgaben der Dekanatsjugendleitung sind:
1. Einladung, Planung und Durchführung des Dekanatsjugendrates in Kooperation mit der/dem hauptamtlichen MitarbeiterIn
2. Einladung, Planung und Durchführung der Klausurtagung in Kooperation mit der/dem hauptamtliche/en MitarbeiterIn
3. Die Dekanatsjugendleitung kann einstimmig termingebundene Entscheidungen treffen, welche beim nächsten Dekanatsjugendrat gerechtfertigt werden müssen.
6. Beschlussfähigkeit
Der Dekanatsjugendrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vertreter/innen der Pfarrgemeinden anwesend sind.
7. Wahlen und Beschlussfassung
1. Bei Wahlen und Abstimmungen reicht die einfache Mehrheit der Anwesenden
gemäß 6.) aus.
2. Unter Angabe von Gründen kann ein Antrag auf Abwahl der Dekanatsjugendleitung gestellt werden. Bei Abwahl entscheidet die Mehrheit aller stimmberechtigten Jugendlichen.
3. Zur Änderung der Satzung ist eine 2/3 Mehrheit aller stimmberechtigten Jugendlichen notwendig.
8. Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage der Beschlussfassung in Kraft.
Berlin, St. Dominicus am 14.02.2009